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   OVG Bremen, 27.04.2022 - 2 B 281/21   

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OVG Bremen, 27.04.2022 - 2 B 281/21 (https://dejure.org/2022,10359)
OVG Bremen, Entscheidung vom 27.04.2022 - 2 B 281/21 (https://dejure.org/2022,10359)
OVG Bremen, Entscheidung vom 27. April 2022 - 2 B 281/21 (https://dejure.org/2022,10359)
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Volltextveröffentlichung

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    AufenthG § 15a Abs. 1 S. 6; GG Art. 2 Abs. 2
    Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Verteilung eines Asylsuchenden an die Aufnahmeeinrichtung des Landes Niedersachsen in Oerbke; Ernsthafte Gefährdung der Gesundheit eines Asylsuchenden aufgrund einer psychischen Erkrankung bzgl. Verteilung nach Niedersachsen

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • OVG Bremen, 02.02.2022 - 2 LB 184/21

    Umverteilung § 15 a - Therapeuten-Patienten-Beziehung; Verteilungsentscheidung;

    Auszug aus OVG Bremen, 27.04.2022 - 2 B 281/21
    Dabei ist, wenn die Vollstreckung - wie hier - noch nicht erfolgt ist, auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des letzten Tatsachengerichts abzustellen (OVG Bremen, Urt. v. 02.02.2022 - 2 LB 184/21, juris Rn. 38).

    Wo unterhalb dieser Schwelle die Grenze für eine ernsthafte Gesundheitsgefahr, die ein Vollstreckungshindernis darstellt, verläuft, brauchte der Senat bisher noch nicht zu entscheiden (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 02.02.2022 - 2 LB 184/21, juris Rn. 32).

    Wenn das Vollstreckungshindernis dagegen absehbar über mehrere Monate besteht, ist die Zwangsmittelandrohung des Verteilungsbescheides im Klageverfahren aufzuheben bzw. im Eilverfahren die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 02.02.2022 - 2 LB 184/21, juris Rn. 39).

    Dies hat der Senat z.B. bei einem im Zeitpunkt seiner Entscheidung voraussichtlich noch drei Monate andauernden Vollstreckungshindernis angenommen (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 02.02.2022 - 2 LB 184/21, juris Rn. 39).

  • OVG Bremen, 23.06.2021 - 2 B 203/21

    Verteilung unerlaubt eingereister Ausländer; Verhältnis von

    Auszug aus OVG Bremen, 27.04.2022 - 2 B 281/21
    Allerdings weist die Beschwerdebegründung zutreffend darauf hin, dass - anders als das Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss meinte - im Zusammenhang mit dem Erlass einer Verteilungsentscheidung nach § 15a Abs. 4 Satz 1 AufenthG von der Antragsgegnerin zu prüfen ist, ob zwingende Gründe einer Verteilung entgegenstehen (OVG Bremen, Beschl. v. 23.06.2021 - 2 B 203/21, juris Rn. 10 f. unter Aufgabe der früheren Rechtsprechung).

    Dem Antragsteller wurde von der Ausländerbehörde, der im Rahmen von § 15a AufenthG die Aufgabe der Anhörungsbehörde zukommt (vgl. § 15a Abs. 4 Satz 2 AufenthG und OVG Bremen, Beschl. v. 23.06.2021 - 2 B 203/21, juris Rn. 16), mit der Anhörung zur Vorspracheverpflichtung Gelegenheit gegeben, die gegen eine Verteilung sprechenden Gründe vorzutragen.

  • OVG Bremen, 22.06.2021 - 2 B 166/21

    Beendigung der vorläufigen Inobhutnahme eines unbegleiteten minderjährigen

    Auszug aus OVG Bremen, 27.04.2022 - 2 B 281/21
    Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs blieb sowohl vor dem Verwaltungsgericht (Beschl. v. 18.03.2021 - 3 V 1952/20) als auch vor dem Oberverwaltungsgericht (Beschl. v. 22.06.2021 - 2 B 166/21) ohne Erfolg.

    Zur Begründung wird auf die Entscheidung im Verfahren zur vorläufigen Inobhutnahme (Beschl. v. 22.06.2021 - 2 B 166/21) verwiesen.

  • OVG Bremen, 10.07.2019 - 2 B 316/18

    Umverteilung § 15 a - Verteilung; Verteilungsanordnung; Verteilungsverfahren;

    Auszug aus OVG Bremen, 27.04.2022 - 2 B 281/21
    Keinesfalls darf der Betroffene aber durch die Vollstreckung der Verteilung sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Gesundheitsschäden ausgeliefert werden (OVG Bremen, Beschl. v. 10.07.2019 - 2 B 316/18, a.a.O., Rn. 8).

    Soziale Bindungen am momentanen Aufenthaltsort (hier: Mentorin, enger Freund, Bekannte, Beratungsstelle , Hausarzt) begründen nach ständiger Rechtsprechung des Senats in der Regel kein Verteilungshindernis (vgl. z.B. OVG Bremen, Beschl. v. 10.07.2019 - 2 B 316/18, juris Rn. 9 f.; Beschl. v. 31.7.2014 - 1 B 177/14, juris Rn. 10) Eine nähere Beschreibung dieser Bindungen, aus der sich ergibt, dass dies vorliegend ausnahmsweise anders ist, enthält das Attest nicht.

  • OVG Bremen, 04.04.2022 - 2 B 291/21

    Verteilung unerlaubt eingereister Ausländer; rechtzeitiger Nachweis eines

    Auszug aus OVG Bremen, 27.04.2022 - 2 B 281/21
    Daraus, dass bei psychotherapeutischen Behandlungen auch eine erst vor kurzem begonnene Beziehung zu der behandelnden Person einer Verteilung bzw. deren Vollstreckung entgegenstehen kann (vgl. OVG Bremen, Beschl. vom 04.04.2022 - 2 B 291/21, juris Rn. 15), kann der Antragsteller daher nichts für sich herleiten.
  • OVG Bremen, 24.09.2020 - 2 B 187/20

    Anordnung der Herausgabe dienstlicher Arbeitsmittel einer Beamtin; Sofortvollzug;

    Auszug aus OVG Bremen, 27.04.2022 - 2 B 281/21
    Die Beschränkung der Prüfung auf die Darlegungen in der Beschwerdebegründung bezieht sich nur auf die Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung, also auf Fragen, die bereits vor dem Verwaltungsgericht erörtert worden sind (OVG Bremen, Beschl. v. 24.09.2020 - 2 B 187/20, juris Rn. 10).
  • OVG Bremen, 23.11.2020 - 2 B 250/20

    Verteilung nach § 15 a AufenthG; Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch

    Auszug aus OVG Bremen, 27.04.2022 - 2 B 281/21
    a) Werden der Verteilung entgegenstehende Gründe erst nach Veranlassung der Verteilung nachgewiesen, kann sich aus ihnen - z.B. bei ernsthaften Gesundheitsgefahren - ein Hindernis für die Vollstreckung des Verteilungsbescheides ergeben, das sich auf die Rechtmäßigkeit der Zwangsmittelandrohung auswirkt (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 23.11.2020 - 2 B 250/20, juris Rn. 10 m.w.N.).
  • OVG Bremen, 31.07.2014 - 1 B 177/14
    Auszug aus OVG Bremen, 27.04.2022 - 2 B 281/21
    Soziale Bindungen am momentanen Aufenthaltsort (hier: Mentorin, enger Freund, Bekannte, Beratungsstelle , Hausarzt) begründen nach ständiger Rechtsprechung des Senats in der Regel kein Verteilungshindernis (vgl. z.B. OVG Bremen, Beschl. v. 10.07.2019 - 2 B 316/18, juris Rn. 9 f.; Beschl. v. 31.7.2014 - 1 B 177/14, juris Rn. 10) Eine nähere Beschreibung dieser Bindungen, aus der sich ergibt, dass dies vorliegend ausnahmsweise anders ist, enthält das Attest nicht.
  • OVG Bremen, 09.03.2022 - 2 B 253/22

    Zum rechtzeitigen Nachweis "zwingender Gründe" gegen eine Verteilung nach § 15a

    An dieser ständigen Rechtsprechung (vgl. z.B. Beschl. v. 29.01.2014 - 1 B 302/13, juris Rn. 25; Urt. v. 02.02.2022 - 2 LB 184/21, juris Rn. 24 ff.; Beschl. v. 27.04.2022 - 2 B 281/21, juris Rn. 12) hält der Senat auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens fest.

    Dies kommt vor allem in Betracht, wenn eine Umsetzung der Verteilungsentscheidung die Betroffenen sehenden Auges dem Tod oder schwersten Gesundheitsschäden ausliefern würde (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 27.04.2022 - 2 B 281/21, juris Rn. 16) oder zu einer Trennung von Familienangehörigen führen würde, die nicht einmal vorübergehend bis zur Entscheidung über eine Rückverteilung (§ 15a Abs. 5 AufenthG) zumutbar ist (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 22.03.2022 - 2 B 344/21, juris Rn. 18).

    Da dieses Vollstreckungshindernis schon mindestens seit dem 05.10.2022 andauert, ist es mehr als nur kurzzeitig und wirkt sich auf die Rechtmäßigkeit der Zwangsandrohung aus (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 27.04.2022 - 2 B 281/21, juris Rn. 17).

    An dieser ständigen Rechtsprechung (vgl. z.B. Beschl. v. 29.01.2014 - 1 B 302/13, juris Rn. 25; Urt. v. 02.02.2022 - 2 LB 184/21, juris Rn. 24 ff.; Beschl. v. 27.04.2022 - 2 B 281/21, juris Rn. 12) hält der Senat auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens fest.

    Dies kommt vor allem in Betracht, wenn eine Umsetzung der Verteilungsentscheidung die Betroffenen sehenden Auges dem Tod oder schwersten Gesundheitsschäden ausliefern würde (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 27.04.2022 - 2 B 281/21, juris Rn. 16) oder zu einer Trennung von Familienangehörigen führen würde, die nicht einmal vorübergehend bis zur Entscheidung über eine Rückverteilung (§ 15a Abs. 5 AufenthG) zumutbar ist (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 22.03.2022 - 2 B 344/21, juris Rn. 18).

    Da dieses Vollstreckungshindernis schon mindestens seit dem 05.10.2022 andauert, ist es mehr als nur kurzzeitig und wirkt sich auf die Rechtmäßigkeit der Zwangsandrohung aus (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 27.04.2022 - 2 B 281/21, juris Rn. 17).

  • OVG Bremen, 09.03.2023 - 2 B 253/22

    Nachweis von "zwingenden Gründen" gegen eine Verteilung eines

    An dieser ständigen Rechtsprechung (vgl. z.B. Beschl. v. 29.01.2014 - 1 B 302/13, juris Rn. 25; Urt. v. 02.02.2022 - 2 LB 184/21, juris Rn. 24 ff.; Beschl. v. 27.04.2022 - 2 B 281/21, juris Rn. 12) hält der Senat auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens fest.

    Dies kommt vor allem in Betracht, wenn eine Umsetzung der Verteilungsentscheidung die Betroffenen sehenden Auges dem Tod oder schwersten Gesundheitsschäden ausliefern würde (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 27.04.2022 - 2 B 281/21, juris Rn. 16) oder zu einer Trennung von Familienangehörigen führen würde, die nicht einmal vorübergehend bis zur Entscheidung über eine Rückverteilung (§ 15a Abs. 5 AufenthG ) zumutbar ist (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 22.03.2022 - 2 B 344/21, juris Rn. 18).

    Da dieses Vollstreckungshindernis schon mindestens seit dem 05.10.2022 andauert, ist es mehr als nur kurzzeitig und wirkt sich auf die Rechtmäßigkeit der Zwangsandrohung aus (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 27.04.2022 - 2 B 281/21, juris Rn. 17).

  • OVG Bremen, 09.03.2023 - 2 B 277/22

    Verweisung von unerlaubt eingereisten Ausländer*innen aus der

    Solche Vollstreckungshindernisse kommen vor allem in Betracht, wenn eine Umsetzung der Verteilungsentscheidung die Betroffenen sehenden Auges dem Tod oder schwersten Gesundheitsschäden ausliefern würde (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 27.04.2022 - 2 B 281/21, juris Rn. 16) oder zu einer Trennung von Familienangehörigen führen würde, die nicht einmal vorübergehend bis zur Entscheidung über eine Rückverteilung (§ 15a Abs. 5 AufenthG) zumutbar ist (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 22.03.2022 - 2 B 344/21, juris Rn. 18).

    Solche Vollstreckungshindernisse kommen vor allem in Betracht, wenn eine Umsetzung der Verteilungsentscheidung die Betroffenen sehenden Auges dem Tod oder schwersten Gesundheitsschäden ausliefern würde (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 27.04.2022 - 2 B 281/21, juris Rn. 16) oder zu einer Trennung von Familienangehörigen führen würde, die nicht einmal vorübergehend bis zur Entscheidung über eine Rückverteilung (§ 15a Abs. 5 AufenthG) zumutbar ist (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 22.03.2022 - 2 B 344/21, juris Rn. 18).

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